Stand: Juni 2026
Besondere Bedingungen für Marktplatz und Domain-Parking der Plattform Parkett
Diese Besonderen Bedingungen für Marktplatz und Domain-Parking (nachfolgend „Besondere Bedingungen") gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datargo GmbH, Omniturm, Neue Mainzer Str. 52-58, 60311 Frankfurt am Main (nachfolgend „Parkett", „wir", „uns") für die Nutzung des Domain-Marktplatzes, der Angebots- und Verhandlungsvermittlung sowie des Domain-Parking-Dienstes über die Plattform parkett.io. Sie konkretisieren die Rechte und Pflichten von Verkäufern, Käufern und sonstigen Nutzern in Bezug auf die genannten Leistungen. Parkett tritt durchgängig als Vermittler in offener Stellvertretung auf; eigener Umsatz von Parkett ist ausschließlich die Vermittlungsprovision. Der Kaufvertrag über eine Domain kommt unmittelbar und ausschließlich zwischen Verkäufer und Käufer zustande, nicht mit Parkett.
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Rangverhältnis
1.1 Diese Besonderen Bedingungen regeln die Nutzung der folgenden Leistungen der Plattform Parkett: (a) den Domain-Parking-Dienst (Bereitstellung von For-Sale- und Park-Landingpages über die eigene Edge-Infrastruktur mit automatischer TLS-Verschlüsselung); (b) den Domain-Marktplatz (Listung von Domains durch Verkäufer im Festpreis- oder Angebotsmodus; eine Auktionsfunktion ist geplant); (c) die Angebots- und Verhandlungsvermittlung (Abgabe, Annahme, Ablehnung und Gegenangebot von Geboten, einschließlich der anonymen Käuferverhandlung über Link-Token mit Double-Opt-in); (d) die unverbindliche KI- und heuristikgestützte Preisschätzung; sowie (e) die Eigentumsverifikation per DNS. (f) die treuhänderische Kaufabwicklung (Escrow) und die Zahlungsabwicklung über einen beauftragten, für Zahlungsdienste zugelassenen Dienstleister einschließlich Unterstützung beim Domainübergang (Transfer/Trade).
1.2 Im Sinne dieser Besonderen Bedingungen bezeichnet „Domain" einen registrierten Internet-Domainnamen einschließlich der damit verbundenen Registrierungs- und Verwaltungsrechte; „Verkäufer" den Nutzer, der eine Domain auf dem Marktplatz zum Verkauf anbietet oder dem Parking-Dienst zuführt; „Käufer" oder „Interessent" den Nutzer oder Dritten, der eine gelistete Domain erwerben möchte oder ein Gebot abgibt; „Listing" das einzelne Verkaufsangebot einer Domain auf dem Marktplatz; „Lander" die unter der Domain ausgelieferte Park- oder For-Sale-Landingpage; „Edge" die von Parkett betriebene TLS-terminierende Auslieferungsinfrastruktur; „Token" ein zeitlich begrenztes, nicht erratbares Zugangsmerkmal für die anonyme Verhandlung.
1.3 Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die AGB. Soweit zwischen den AGB und diesen Besonderen Bedingungen ein Widerspruch besteht, gehen diese Besonderen Bedingungen für die hier geregelten Leistungen vor. Für alle übrigen Fragen gelten die AGB unverändert fort. Die Datenschutzhinweise der Plattform bleiben von diesen Besonderen Bedingungen unberührt und gelten ergänzend.
1.4 Diese Besonderen Bedingungen richten sich sowohl an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern gelten, ist dies kenntlich gemacht; im Übrigen gelten gegenüber Verbrauchern die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften vorrangig. § 310 Abs. 1 BGB bleibt im unternehmerischen Verkehr unberührt.
1.5 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Nutzung der betreffenden Leistung auf der Plattform veröffentlichte Fassung dieser Besonderen Bedingungen. Änderungen werden nach Maßgabe der in den AGB geregelten Änderungsmechanik und unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) wirksam.
2. Rolle von Parkett als Vermittler; keine Vertragspartei des Kaufvertrags
2.1 Parkett wird auf dem Marktplatz ausschließlich als Vermittler in offener Stellvertretung tätig und ist weder Verkäufer noch Käufer der gelisteten Domains (Ziffer 4.2 der AGB). Parkett übernimmt keine Gewähr für den Bestand, die Verkehrsfähigkeit, die Rechtmäßigkeit oder den Wert einer Domain.
2.2 Der Kaufvertrag über eine Domain kommt unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande; Parkett wird nicht dessen Partei (Ziffer 4.3 der AGB) und haftet nicht für seine Erfüllung, insbesondere nicht für die Zahlung des Kaufpreises, die Übertragung der Domain (Transfer/Trade), Sach- oder Rechtsmängel oder die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen zwischen den Parteien. Bietet Parkett eine treuhänderische Kaufabwicklung nach Abschnitt 12 an, bleibt Parkett auch insoweit Vermittler und Abwicklungsdienstleister und wird nicht Partei des Kaufvertrags.
2.3 Eigener Umsatz von Parkett sind die in Abschnitt 8 geregelte Vermittlungsprovision sowie etwaige Entgelte für die treuhänderischen Zahlungs- und Abwicklungsdienste nach Abschnitt 12. Nehmen die Parteien die treuhänderische Zahlungsabwicklung (Abschnitt 12) in Anspruch, erfolgt der Kaufpreisfluss über den beauftragten Zahlungsdienstleister; andernfalls finden die Zahlungsströme im Zusammenhang mit dem Domainerwerb unmittelbar zwischen den Parteien außerhalb der Plattform statt.
2.4 Eine treuhänderische Kaufabwicklung (Escrow) mit Zahlungsabwicklung sowie die Unterstützung der technischen Eigentums- bzw. Übertragungsabwicklung werden über Parkett angeboten und über einen beauftragten, für Zahlungsdienste zugelassenen Dienstleister erbracht. Einzelheiten regeln Abschnitt 12 sowie die im Abwicklungsprozess bereitgestellten gesonderten Bedingungen.
3. Listing-Regeln und Pflichten des Verkäufers
3.1 Der Verkäufer darf eine Domain nur listen, wenn er zum Zeitpunkt der Listung über die Domain verfügungsbefugt ist, d. h. Inhaber der Registrierung ist oder vom Inhaber wirksam zur Veräußerung und zur Nutzung der Plattform bevollmächtigt wurde. Der Verkäufer sichert die Verfügungsbefugnis für die Dauer des Listings zu.
3.2 Sämtliche Angaben in einem Listing müssen wahr, vollständig, eindeutig und nicht irreführend sein. Dies betrifft insbesondere die Bezeichnung der Domain, den Verkaufsmodus (Festpreis oder Angebotsmodus), den geforderten Preis bzw. die Preisvorstellung, etwaige Mindestgebote, die Währung sowie sämtliche beschreibenden Angaben zu Verkehrsgeltung, Verkehrsfähigkeit, Bestandsdauer, vorhandenem Traffic oder bestehenden Rechten. Bewusst überhöhte, fingierte oder zur Täuschung geeignete Angaben sind unzulässig.
3.3 Vor der Veröffentlichung oder spätestens vor Wirksamwerden einer Annahme ist die Inhaberschaft an der Domain durch das DNS-Verifikationsverfahren nach Abschnitt 7 nachzuweisen. Parkett ist berechtigt, ein Listing bis zum erfolgreichen Abschluss der Verifikation zu verbergen, einzuschränken oder zu deaktivieren.
3.4 Untersagt sind Listings, deren Domain oder deren Inhalt gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt. Hierzu zählen insbesondere: die Verletzung von Marken-, Namens-, Kennzeichen-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten Dritter; Typosquatting und sonstige in böswilliger Absicht registrierte oder genutzte Domains; Domains, die zu Phishing, Betrug, Schadsoftware-Verbreitung oder sonstigen rechtswidrigen Zwecken bestimmt sind; Domains mit jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, volksverhetzenden, diskriminierenden oder sonst rechtswidrigen Inhalten; sowie Domains, deren Veräußerung gegen vertragliche Bindungen, Registry-Richtlinien oder behördliche Anordnungen verstößt.
3.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, jede Domain unverzüglich aus dem Marktplatz und dem Parking-Dienst zu entfernen oder die Angaben zu aktualisieren, sobald er die Verfügungsbefugnis verliert, die Domain anderweitig veräußert oder überträgt, oder die ursprünglichen Angaben unrichtig werden. Mehrfachlistings derselben Domain durch verschiedene Nutzer sowie parallele Veräußerungen außerhalb der Plattform unter Aufrechterhaltung eines aktiven, annahmefähigen Listings sind unzulässig.
3.6 Der Verkäufer stellt Parkett von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der vorstehenden Pflichten, auf unrichtigen Listing-Angaben oder auf der fehlenden Verfügungsbefugnis beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
3.7 Parkett ist berechtigt, Listings zu prüfen, Hinweise und Beanstandungen Dritter nach Maßgabe des Digital Services Act zu bearbeiten und im Rahmen des Melde- und Abhilfeverfahrens Maßnahmen zu ergreifen. Eine generelle Überwachungspflicht von Parkett besteht nicht (§ 7 Abs. 2 DDG, Art. 8 DSA).
4. Verkaufsmodi und Marktplatzdarstellung
4.1 Der Verkäufer kann eine Domain im Festpreismodus (mit verbindlich angegebenem Verkaufspreis) oder im Angebotsmodus (mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten, ggf. unter Angabe einer Preisvorstellung oder eines Mindestgebots) anbieten. Eine Auktionsfunktion mit Höchstgebotsverfahren ist geplant und wird, sofern eingeführt, durch gesonderte ergänzende Bedingungen geregelt.
4.2 Die Darstellung eines Listings auf dem Marktplatz stellt grundsätzlich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) dar und ist kein bindendes Verkaufsangebot des Verkäufers, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für das Zustandekommen des Kaufvertrags ist allein das Verfahren nach Abschnitt 5 und 6.
4.3 Parkett ist berechtigt, Listings zur Wahrung der Übersichtlichkeit, der Plattformsicherheit und der Einhaltung dieser Bedingungen technisch aufzubereiten, zu kategorisieren und mit ergänzenden Hinweisen (etwa zur unverbindlichen Preisschätzung) zu versehen, ohne dadurch den Inhalt des Listings inhaltlich zu verändern oder zu gewährleisten.
5. Angebots-, Annahme-, Ablehnungs- und Gegenangebotsverfahren
5.1 Im Angebotsmodus gibt der Interessent über die Plattform ein Gebot in der angegebenen Währung ab. Das Gebot ist ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB und für die Dauer der Bindefrist nach Ziffer 5.2 bindend. Steht dem Bietenden als Verbraucher bei einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen entgeltpflichtigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so bleibt dieses unberührt; insbesondere lässt die automatische und nach Ziffer 5.6 für die Bietverhältnisse untereinander unwiderrufliche Ablehnung konkurrierender Gebote ein etwaiges Widerrufsrecht des Bietenden gegenüber Parkett unberührt. Auf ein bestehendes Widerrufsrecht und das Verfahren zu seiner Ausübung wird der Verbraucher gesondert hingewiesen.
5.2 Die Bindefrist eines Gebots beträgt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend angegeben, sieben (7) Tage ab Eingang des Gebots bei Parkett. Innerhalb dieser Frist kann der Verkäufer das Gebot annehmen, ablehnen oder ein Gegenangebot abgeben. Nimmt der Verkäufer das Gebot nicht innerhalb der Bindefrist an, gilt es als abgelehnt; eine Annahme nach Fristablauf gilt als neues Angebot des Verkäufers, das der Annahme durch den Interessenten bedarf (§ 150 Abs. 1 BGB).
5.3 Mit der Annahme eines Gebots durch den Verkäufer (bzw. mit der Annahme eines Gegenangebots durch die jeweils andere Partei) kommt der Kaufvertrag über die Domain zu den vereinbarten Konditionen unmittelbar zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Parkett vermittelt und dokumentiert lediglich die übereinstimmenden Willenserklärungen und übermittelt diese an die Parteien.
5.4 Ein Gegenangebot des Verkäufers bewirkt die Ablehnung des ursprünglichen Gebots verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Für das Gegenangebot gilt die Bindefrist nach Ziffer 5.2 entsprechend, beginnend mit dessen Eingang beim Interessenten. Mehrfache Gegenangebote im Wechsel sind zulässig; jedes neue Gegenangebot ersetzt das vorhergehende.
5.5 Gibt ein Interessent mehrere Gebote ab, ist Parkett berechtigt, jeweils nur das aktuellste Gebot als maßgeblich zu behandeln. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, ein bestimmtes Gebot anzunehmen, soweit nicht bereits ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
5.6 Nimmt der Verkäufer ein Gebot an und kommt dadurch ein Kaufvertrag zustande (Zuschlag), so werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Domain offenen, konkurrierenden Gebote anderer Interessenten automatisch und unwiderruflich abgelehnt; die jeweiligen Bietenden werden hierüber informiert. Aus der automatischen Ablehnung erwachsen den abgelehnten Interessenten keine Ansprüche gegen den Verkäufer oder gegen Parkett.
5.7 Parkett übernimmt keine Gewähr für die Bonität, Vertragstreue und materielle Berechtigung der jeweils anderen Partei und ist nicht verpflichtet, die Erfüllung des zustande gekommenen Kaufvertrags durchzusetzen. Im reinen Vermittlungsfall nimmt Parkett keine Identitätsprüfung der Beteiligten vor. Wird der Kaufpreis dagegen über die treuhänderische Zahlungsabwicklung (Abschnitt 12) abgewickelt, nimmt der dort beauftragte, für Zahlungsdienste zugelassene Zahlungsdienstleister die gesetzlich erforderliche Identifizierung der Beteiligten (Know-your-customer) vor; eine darüber hinausgehende Gewähr für die Identität übernimmt Parkett auch in diesem Fall nicht.
6. Anonyme Käuferverhandlung über Link-Token mit Double-Opt-in
6.1 Parkett kann eine anonyme Verhandlung zwischen Verkäufer und Interessent ermöglichen, bei der die Identitäts- und Kontaktdaten der Parteien zunächst nicht offengelegt werden. Die Kommunikation erfolgt über einen von Parkett bereitgestellten, zeitlich begrenzten und nicht erratbaren Link-Token, der den Zugang zur jeweiligen Verhandlung vermittelt.
6.2 Die Aufnahme einer anonymen Verhandlung setzt ein Double-Opt-in voraus: Die per Token kontaktierte Partei bzw. der über eine E-Mail-Adresse angesprochene Interessent muss die Teilnahme an der Verhandlung ausdrücklich bestätigen, bevor weitere Mitteilungen zugestellt werden. Ohne diese Bestätigung findet keine weitere Kommunikation über den Token statt.
6.3 Der Token ist personengebunden zu verwenden und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Parkett ist berechtigt, Token zu befristen, zu sperren oder zu invalidieren, insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch, bei Beendigung der Verhandlung, bei Vertragsschluss oder bei Verstoß gegen diese Bedingungen.
6.4 Über den Token abgegebene Gebote, Gegenangebote, Annahmen und Ablehnungen unterliegen denselben Regeln wie in Abschnitt 5 beschrieben, einschließlich der Bindefrist von sieben (7) Tagen und der automatischen Ablehnung konkurrierender Gebote bei Zuschlag.
6.5 Die Parteien sind verpflichtet, die anonyme Verhandlung nicht zur Umgehung der Plattform, insbesondere nicht zur Umgehung der Vermittlungsprovision nach Abschnitt 8, zu nutzen. Versuche, über die Verhandlung gewonnene Kontaktinformationen zur Abwicklung des Geschäfts außerhalb der Plattform zu verwenden, gelten als Provisionsumgehung im Sinne von Ziffer 8.6.
6.6 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der anonymen Verhandlung richtet sich nach den Datenschutzhinweisen der Plattform. Parkett verarbeitet die Daten zur Durchführung der Vermittlung und zur Wahrung berechtigter Interessen an der Missbrauchsprävention.
7. Eigentums-Verifikation per DNS und periodische Re-Verifikation
7.1 Die Inhaberschaft an einer gelisteten oder geparkten Domain wird durch ein technisches Verfahren über das Domain Name System (DNS) nachgewiesen. Der Verkäufer hat hierzu einen von Parkett vorgegebenen Nachweis (etwa einen TXT-Eintrag mit einem individuellen Verifikationswert oder eine vorgegebene Delegation/Namserver- bzw. CNAME-Konfiguration) in der DNS-Zone der Domain zu hinterlegen.
7.2 Die Verifikation gilt als erfolgreich, sobald Parkett den vorgegebenen Nachweis über öffentlich auflösbare DNS-Abfragen feststellen kann. Bis zum erfolgreichen Nachweis kann Parkett die Veröffentlichung des Listings, die Annahmefähigkeit von Geboten sowie die Auslieferung eines Landers aussetzen.
7.3 Parkett ist berechtigt, die Inhaberschaft periodisch sowie anlassbezogen erneut zu überprüfen (Re-Verifikation), insbesondere zur Vermeidung von Dangling-Konfigurationen (Anti-Dangling) und zum Schutz vor Domain- oder Subdomain-Übernahmen. Der Verkäufer hat die für die Verifikation erforderliche DNS-Konfiguration für die Dauer des Listings bzw. der Parking-Nutzung aufrechtzuerhalten.
7.4 Schlägt eine Re-Verifikation fehl, etwa weil der Verifikationsnachweis entfernt wurde, die Domain nicht mehr auf die Edge zeigt oder die Verfügungsbefugnis entfallen ist, so ist Parkett berechtigt, das Listing zu deaktivieren und den zugehörigen Lander zu entfernen. Auf eine angemessene Nachfrist wird hingewirkt, soweit dies ohne Gefährdung der Sicherheit Dritter möglich ist und keine Anhaltspunkte für einen Eigentumsverlust vorliegen.
7.5 Der erfolgreiche DNS-Nachweis begründet eine widerlegliche Vermutung der Verfügungsbefugnis, ersetzt jedoch keine rechtsverbindliche Eigentums- oder Berechtigungsprüfung. Parkett übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Verifizierte tatsächlich materiell berechtigter Inhaber der Domain ist.
8. Vermittlungsprovision
8.1 Für die erfolgreiche Vermittlung eines Domainverkaufs steht Parkett eine erfolgsabhängige Vermittlungsprovision zu. Der Provisionsanspruch entsteht ausschließlich, wenn infolge der Vermittlung über die Plattform ein Kaufvertrag über die Domain zwischen Verkäufer und Käufer wirksam zustande kommt.
8.2 Die Höhe der Provision bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, auf der Plattform veröffentlichten Provisionssatz bzw. der veröffentlichten Provisionsstaffel und wird auf Grundlage des vereinbarten Kaufpreises (Bemessungsgrundlage) berechnet. Ist ein Mindestprovisionsbetrag ausgewiesen, gilt dieser, soweit die prozentuale Provision den Mindestbetrag unterschreitet. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich Provisionssätze zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.3 Schuldner der Provision ist, soweit auf der Plattform nicht abweichend ausgewiesen, der Verkäufer. Der Provisionsanspruch wird mit dem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrags (Vertragsschluss, insbesondere durch Annahme oder Zuschlag nach Abschnitt 5) dem Grunde nach fällig.
8.4 Die spätere Nichterfüllung oder ein späterer Rücktritt vom Kaufvertrag aus Gründen, die in der Sphäre der provisionspflichtigen Partei liegen, lässt einen bereits wirksam entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt, soweit Parkett die Vermittlung ordnungsgemäß erbracht hat und der Grund hierfür nicht im Verantwortungsbereich von Parkett liegt. Ist der vermittelte Kaufvertrag dagegen von Anfang an unwirksam oder wird er wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB), so entsteht der Provisionsanspruch nicht bzw. entfällt rückwirkend; eine bereits geleistete Provision ist zurückzugewähren. Gesetzliche Widerrufs- und Rückabwicklungsrechte des Verbrauchers (§§ 312g, 355, 357b BGB) bleiben unberührt; das Erlöschen des Widerrufsrechts tritt nur unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 BGB (vollständige Erbringung, vorherige ausdrückliche Zustimmung und dokumentierte Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts) ein. Abweichende, kulanzweise Regelungen behält sich Parkett im Einzelfall vor.
8.5 Wird der Kaufpreis über die treuhänderische Zahlungsabwicklung (Abschnitt 12) abgewickelt, vereinnahmt und verwahrt ausschließlich der beauftragte, für Zahlungsdienste zugelassene Zahlungsdienstleister den Kaufpreis. Mit Zustimmung des Verkäufers weist Parkett den Zahlungsdienstleister an, die fällige Provision vor der Auszahlung an den Verkäufer aus dem dem Verkäufer zustehenden Auszahlungsbetrag abzuziehen und den verbleibenden Betrag an den Verkäufer auszuzahlen. Parkett verwahrt keine Kundengelder auf eigenen Konten und nimmt keine Aufrechnung oder Verrechnung gegen die verwahrten Gelder vor. Erfolgt die Abwicklung nicht über die treuhänderische Zahlungsabwicklung, stellt Parkett die Provision dem Provisionsschuldner gesondert in Rechnung. Rechnungen sind innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
8.6 Die bewusste Vereitelung der Provision ist unzulässig. Eine Provisionsumgehung liegt nur vor, wenn die Plattformleistung von Parkett für den außerhalb der Plattform erfolgten Direktabschluss nachweislich ursächlich war (etwa weil der Kontakt zwischen den Parteien erst durch die Vermittlung oder die anonyme Verhandlung nach Abschnitt 6 zustande gekommen ist) und die Parteien den Abschluss in dem Bewusstsein außerhalb der Plattform vornehmen, den Provisionsanspruch zu vereiteln. Erfolgt der Direktabschluss innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der letzten über die Plattform vermittelten Kontaktaufnahme oder Verhandlung über dieselbe Domain, wird die Ursächlichkeit gegenüber Unternehmern widerleglich vermutet; gegenüber Verbrauchern gilt keine solche Vermutung. In diesen Fällen entsteht der Provisionsanspruch mit dem Abschluss des umgangenen Geschäfts und wird mit diesem fällig. Gegenüber Verbrauchern gilt der maklerrechtliche Maßstab der Ursächlichkeit des Nachweises bzw. der Vermittlung (§ 652 BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
9. Domain-Parking, Lander und Edge
9.1 Der Parking-Dienst liefert für eine Domain einen Lander (Park- oder For-Sale-Landingpage) über die von Parkett betriebene Edge aus. Voraussetzung ist, dass die Domain per DNS auf die von Parkett vorgegebenen Ziele zeigt (etwa über die vorgegebenen A/AAAA- oder CNAME-Einträge bzw. die vorgegebene Namserver- oder Delegationskonfiguration) und die Verifikation nach Abschnitt 7 erfolgreich ist.
9.2 Die TLS-Verschlüsselung der Lander erfolgt automatisch über die Edge, einschließlich der automatisierten Beschaffung und Erneuerung der erforderlichen Zertifikate. Der Nutzer ermächtigt Parkett, die hierfür notwendigen technischen Maßnahmen (insbesondere Zertifikatsanforderungen für die Domain) durchzuführen, und hält die hierfür erforderliche DNS-Konfiguration aufrecht.
9.3 Parkett übernimmt keine inhaltliche Gewähr für die auf dem Lander dargestellten Angaben; die inhaltliche Verantwortung verbleibt beim Verkäufer bzw. beim Domaininhaber. Parkett gewährleistet keine ununterbrochene Verfügbarkeit, keine bestimmte Erreichbarkeit, kein bestimmtes Ranking in Suchmaschinen und keinen bestimmten Traffic der Lander.
9.4 Parkett ist berechtigt, einen Lander zu entfernen oder dessen Auslieferung auszusetzen, wenn die DNS-Voraussetzungen entfallen, die Re-Verifikation fehlschlägt, ein Eigentumsverlust vorliegt oder droht, eine Dangling-Konfiguration besteht (Anti-Dangling) oder rechtliche bzw. sicherheitsrelevante Gründe dies erfordern. Bei Wegfall der Verfügungsbefugnis ist Parkett zur unverzüglichen Entfernung des Landers berechtigt und verpflichtet.
9.5 Der Nutzer trägt dafür Sorge, dass auf ihn lautende oder von ihm kontrollierte DNS-Einträge nicht auf die Edge verweisen, wenn die zugehörige Leistung beendet ist. Parkett kann zur Wahrung der Sicherheit verwaiste Konfigurationen aktiv unterbinden.
10. Ranking, Sortierung und Hauptparameter (P2B-Transparenz)
10.1 Die Reihenfolge, in der Listings auf dem Marktplatz dargestellt werden (Ranking/Sortierung), richtet sich nach objektiven und nachvollziehbaren Hauptparametern. Zu den Hauptparametern zählen insbesondere: die vom Nutzer gewählten Such-, Filter- und Sortierkriterien (etwa Preis, Aktualität, Relevanz des Suchbegriffs zur Domain); die Vollständigkeit, Aktualität und Qualität der Listing-Angaben; der erfolgreiche Verifikationsstatus; sowie Merkmale der Domain selbst (etwa Länge, Endung, Lesbarkeit).
10.2 Eine entgeltliche Hervorhebung einzelner Listings (etwa als bezahlte Platzierung oder Hervorhebung) findet derzeit nicht statt; sollte sie eingeführt werden, wird sie, soweit sie das Ranking beeinflusst, als solche gekennzeichnet und als Hauptparameter offengelegt und verdeckt die organische Reihenfolge nicht. Zu den Gründen für die relative Bedeutung der Hauptparameter gilt: Maßgebliches Gewicht haben die vom Nutzer gewählten Such-, Filter- und Sortierkriterien, weil das Ranking vorrangig die vom Nutzer ausgedrückte Suchabsicht abbilden soll; die Relevanz des Suchbegriffs zur Domain geht dabei der bloßen Aktualität vor. Vollständigkeit, Aktualität und Qualität der Listing-Angaben sowie der erfolgreiche Verifikationsstatus erhalten nachrangiges, die Verlässlichkeit und Auffindbarkeit sicherndes Gewicht. Merkmale der Domain selbst (etwa Länge, Endung, Lesbarkeit) wirken nur ergänzend. Die relative Gewichtung der Hauptparameter kann von Parkett zur Verbesserung der Ergebnisqualität angepasst werden; wesentliche Änderungen werden in den auf der Plattform bereitgestellten Erläuterungen nachgeführt.
10.3 Diese Angaben dienen der Erfüllung der Transparenzpflichten nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) und nach dem Digital Services Act. Sie verpflichten Parkett nicht zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere nicht zur Offenlegung von Algorithmen in einer Weise, die eine Manipulation der Suchergebnisse oder eine Täuschung von Nutzern ermöglichen würde.
10.4 Die unverbindliche KI- und heuristikgestützte Preisschätzung ist kein Hauptparameter des Rankings, sondern eine ergänzende Orientierungshilfe ohne Gewähr; sie stellt keine Bewertung, kein Wertgutachten und keine Zusicherung eines erzielbaren Preises dar.
11. Schnittstellen (API, MCP), faire Nutzung und Provisionsschutz
11.1 Soweit Parkett Schnittstellen, insbesondere eine API oder eine MCP-Schnittstelle, zur programmatischen Nutzung der Marktplatz- und Parking-Funktionen bereitstellt, dürfen diese ausschließlich im Rahmen der hierfür veröffentlichten technischen Vorgaben, Authentifizierungs- und Ratenbegrenzungsregeln (Fair Use) genutzt werden.
11.2 Untersagt sind insbesondere: das Umgehen technischer Schutz-, Authentifizierungs- oder Begrenzungsmaßnahmen; das automatisierte Auslesen (Scraping) von Inhalten über das durch die Schnittstelle vorgesehene Maß hinaus; die Beeinträchtigung der Verfügbarkeit oder Integrität der Plattform; sowie jede Nutzung der Schnittstellen zur Umgehung der Vermittlungsprovision oder zur Abwicklung vermittelter Geschäfte außerhalb der Plattform.
11.3 Parkett ist berechtigt, den Zugang zu Schnittstellen bei Verstößen, bei missbräuchlicher oder die Plattformstabilität gefährdender Nutzung sowie zur Wahrung der Sicherheit zu beschränken, zu drosseln oder zu sperren. Über die Schnittstellen gewonnene Daten dürfen nur im zulässigen Umfang und unter Beachtung des Datenschutzrechts verarbeitet werden.
11.4 Die über Schnittstellen abgegebenen Erklärungen (insbesondere Gebote, Annahmen, Gegenangebote) stehen den über die Weboberfläche abgegebenen Erklärungen gleich und unterliegen denselben Regeln dieser Besonderen Bedingungen.
12. Treuhänderische Zahlungsabwicklung, Zahlungs- und Transferdienste
12.1 Parkett vermittelt ergänzende Dienste zur Zahlungsabwicklung, zur treuhänderischen Verwahrung des Kaufpreises (Escrow) sowie zur Unterstützung der technischen Abwicklung des Eigentums- bzw. Domainübergangs (Transfer/Trade). Die Zahlungs- und Treuhandleistungen werden ausschließlich von dem von Parkett beauftragten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten zugelassenen Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Limited (1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland; nachfolgend „Stripe") erbracht, der den Kaufpreis vereinnahmt, verwahrt und auszahlt. Die Verwahrung erfolgt transaktionsbezogen und zweckgebunden auf einem nach aufsichtsrechtlichen Safeguarding-Vorgaben geführten Konto des Zahlungsdienstleisters bis zum Eintritt der Freigabevoraussetzungen; es wird kein aufladbares Guthaben und kein E-Geld geführt. Parkett erbringt keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste in eigenem Namen und verwahrt keine Kundengelder auf eigenen Konten; Parketts Tätigkeit beschränkt sich auf nicht zahlungsdienstliche Vermittlungs- und Hilfstätigkeiten.
12.2 Für die Inanspruchnahme dieser Dienste gelten ergänzend gesonderte Bedingungen, einschließlich der Nutzungsbedingungen von Stripe; die wesentlichen Bedingungen werden vor Inanspruchnahme zumutbar zugänglich gemacht. Im Treuhandfall verwahrt Stripe den Kaufpreis bis zum Eintritt der vereinbarten Freigabevoraussetzungen (insbesondere Nachweis des Domainübergangs). Mit Zustimmung des Verkäufers zieht Stripe die fällige Provision vor der Auszahlung von dem dem Verkäufer zustehenden Auszahlungsbetrag ab und zahlt den verbleibenden Betrag an den Verkäufer aus. Parkett vereinnahmt, verwahrt oder verrechnet den Kaufpreis nicht selbst und erteilt insoweit nur die Auszahlungsanweisung an Stripe.
12.3 Die Zahlungs- und Treuhanddienste werden unter Beachtung der einschlägigen aufsichts- und zahlungsdiensterechtlichen Vorgaben ausschließlich durch den beauftragten, zugelassenen Zahlungsdienstleister erbracht; die gesetzlich erforderliche Identifizierung der Beteiligten (Know-your-customer) nimmt im Treuhandfall der Zahlungsdienstleister vor. Die 'sichere Abwicklung' beschränkt sich auf die transaktionsbezogene, zweckgebundene Verwahrung auf einem nach aufsichtsrechtlichen Safeguarding-Vorgaben geführten Konto des Zahlungsdienstleisters und die Freigabe erst nach Nachweis des Domainübergangs (Ziffer 12.2); das Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters trägt nicht der Verkäufer. Für Zahlungen, die die Parteien außerhalb der treuhänderischen Abwicklung vornehmen, übernimmt Parkett keine Verantwortung.
13. Sperr- und Löschgründe; Maßnahmen
13.1 Parkett ist berechtigt, einzelne Listings, Gebote, Token, Lander oder Nutzerkonten ganz oder teilweise zu verbergen, einzuschränken, auszusetzen, zu sperren oder zu löschen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor bei: Verstoß gegen diese Besonderen Bedingungen oder die AGB; unrichtigen oder irreführenden Listing-Angaben; fehlender oder fehlgeschlagener DNS-Verifikation bzw. Re-Verifikation; Verlust der Verfügungsbefugnis; Verdacht auf Rechtsverletzungen, Betrug, Phishing, Schadsoftware oder Provisionsumgehung; sowie bei begründeten Hinweisen Dritter nach dem Digital Services Act.
13.2 Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ergriffen. Parkett ist als Kleinstunternehmen nach Art. 19 Abs. 1 DSA von der Begründungspflicht nach Art. 17 DSA und vom internen Beschwerdemanagement nach Art. 20 DSA befreit; von der entsprechenden Pflicht nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) ist Parkett nach deren Art. 11 Abs. 1 befreit. Unbeschadet dessen teilt Parkett gegenüber gewerblichen Nutzern bei einer Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung dem betroffenen Nutzer auf freiwilliger Basis die wesentlichen Gründe der Maßnahme mit und bietet die Möglichkeit, die Maßnahme zu beanstanden (Ziffer 9.4 der AGB). Bei einer Beendigung des Gesamtdienstes gegenüber einem gewerblichen Nutzer erfolgt die Mitteilung mindestens dreißig (30) Tage vor dem Wirksamwerden, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme nach Art. 4 Abs. 4 oder Abs. 5 der P2B-Verordnung eingreift. Ist Parkett bei drohender Gefahr für die Sicherheit der Plattform oder Dritter oder aufgrund einer rechtlichen oder regulatorischen Verpflichtung zu einer sofortigen Maßnahme ohne Vorankündigung berechtigt, so entfällt dadurch die Vorankündigung; die freiwillige Mitteilung der Gründe wird in diesem Fall unverzüglich nachgereicht.
13.3 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist Parkett berechtigt, die Nutzung der Marktplatz- und Parking-Leistungen dauerhaft zu beenden. Bereits wirksam zustande gekommene Kaufverträge zwischen den Parteien sowie bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben hiervon unberührt.
13.4 Maßnahmen nach diesem Abschnitt begründen keine Schadensersatzansprüche gegen Parkett, soweit der Maßnahme ein sachlicher Grund zugrunde liegt. Im Übrigen richtet sich die Haftung von Parkett für Schäden aus solchen Maßnahmen nach Ziffer 13 der AGB; die dort geregelte Haftung, insbesondere für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
14. Steuerliche Meldepflichten (DAC7)
14.1 Für die steuerlichen Melde- und Sorgfaltspflichten nach DAC7 (Richtlinie (EU) 2021/514) und dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Verkäufers, die Folgen unterlassener Mitwirkung (Erinnerungen, 60-Tage-Frist, Einbehalt der Auszahlung oder Kontosperre nach § 23 PStTG) sowie die Unterrichtung über die gemeldeten Informationen (§ 22 Abs. 2 PStTG) gilt abschließend Ziffer 24 der AGB.
14.2 Maßnahmen wegen unterlassener steuerlicher Mitwirkung (Einbehalt fälliger Beträge oder Kontosperre) richten sich ausschließlich nach Ziffer 24.2 der AGB; weitergehende oder frühere Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruhen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
15.2 Soweit der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Besonderen Bedingungen Frankfurt am Main. Ein etwaiger gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Besonderen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.4 Diese Besonderen Bedingungen werden von der Datargo GmbH, Omniturm, Neue Mainzer Str. 52-58, 60311 Frankfurt am Main, bereitgestellt. Geschäftsführer: Andreas Mallek. Registergericht: Amtsgericht Friedberg (Hessen), HRB 9742. E-Mail: hello@parkett.io. Datenschutzkontakt: privacy@datargo.com.